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Mrz 09
Dienstag

Zivilrechtlicher Markenschutz

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Zivilrechtlicher Markenschutz
In dem Verfahren vor dem DPMA geht es in erster Linie um die Herstellung einer rechtskonformen Registerlage durch Löschung von Marken aus dem Markenregister.

Beim zivilrechtlichen Verfahren steht dagegen regelmäßig die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Vordergrund. Ziel des Klägers im zivilrechtlichen Verfahren ist es, dem Beklagten die Benutzung eines bestimmten Zeichens zu verbieten. Daneben macht der Kläger gewöhnlich auch Ansprüche auf Löschung, Auskunftserteilung und Schadensersatz geltend. Diese sind allesamt Ansprüche, die aus der Verletzung der Unterlassungsverpflichtung folgen. ( Annexansprüche)

Eine Parallelität von Amtsverfahren und zivilgerichtlichem Verfahren kommt in Betracht, wenn die Löschung einer Marke begehrt wird. Hier hat der Inhaber der prioritätsälteren Marke die Wahl, ob er einen Löschungsantrag beim Amt stellt, Löschungsklage beim Zivilgericht erhebt oder beide Maßnahmen gleichzeitig anstrengt. Alle anderen Ansprüche können nur bei den Gerichten geltend gemacht werden. Die Zuständigkeit für den zivilrechtlichen Markenschutz liegt bei den Landgerichten. In einigen Bundesländern sind ausschließlich speziell benannte Gerichte zuständig:

  • Baden- Württemberg: Mannheim und Stuttgart
  • Bayern: München I, Nürnberg- Fürth
  • Hessen: Frankfurt
  • Mecklenburg- Vorpommern: Rostock
  • Niedersachsen: Braunschweig
  • Nordrhein- Westfalen: Düsseldorf, Bielefeld, Köln, Bochum
  • Rheinland- Pfalz: Koblenz, Frankenthal
  • Sachsen: Leipzig
  • Sachsen- Anhalt: Magdeburg
  • Thüringen: Erfurt

Gegen die Entscheidungen der Landgerichte ist dann die Berufung zum Oberlandesgericht, dagegen die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig.

Bei einer Kennzeichenrechtsstreitigkeit kann man typischerweise zwischen vier Verfahrensstadien unterscheiden:

  • vorprozessuales Verfahren ( Abmahnung )
  • Einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Hauptsacheverfahren
  • Vollstreckungsverfahren

In der Regel durchlaufen die Parteien nicht alle Verfahrensstadien.

Eine Abmahnung ist eine Erklärung, durch die der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts den Verletzer außergerichtlich auf die Verletzung seines Schutzrechts aufmerksam macht und ihn zur Unterlassung auffordert. Um die künftige Beachtung des Unterlassungsanspruchs abzusichern, wird der Abmahnende regelmäßig vom Verletzer verlangen, sich zur Unterlassung der Verletzungshandlung zu verpflichten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Eine Abmahnung ist zwingend erforderlich, da bei einer Versäumung der Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten eines späteren gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.

Leistet der Markenverletzer der Abmahnung keine Folge, so ist eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist für den Markeninhaber ein extrem wirksames prozessuales Mittel, um in kürzester Zeit einen vollstreckbaren Unterlassungstitel gegen einen Verletzer zu erwirken. Das Gericht erlässt eine Unterlassungsverfügung häufig schon am Tag des Antragseingangs. Die einstweilige Verfügung hat den Sinn, einen Anspruch zu sichern, da es oft lange dauert, bis ein Anspruch durch Urteil eines Gerichts bestätigt wird und in der Zwischenzeit für den Anspruchsinhaber Schäden drohen. Mit der einstweiligen Verfügung wird ein Rechtsverhältnis auf Zeit gesichert, bis über eine anschließende Klage entscheiden ist.

Lehnt es der Verletzer trotz Abmahnung und einstweiliger Verfügung weiterhin ab, den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen, kommt der Markeninhaber nicht umhin, Klage zu erheben.

Gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG besteht ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers:

  • bei gleichzeitigem Vorliegen von Zeichen- und Warenidentität
  • bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr
  • bei Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft einer bekannten Marke

Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet. Er setzt voraus, dass eine zukünftige Markenverletzung zu befürchten ist.

Gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG hat der Verletzer dem Markeninhaber den durch die Markenverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er die Markenrechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.

Gemäß § 55 Abs. 1 MarkenG kann Klage auf Löschung einer Marke wegen Verfalls oder wegen Bestehens älterer Rechte erhoben werden.

Die Ansprüche aus Rechtsverletzungen verjähren innerhalb von drei Jahren ab Schluß des Jahres, in das das Entstehen des Anspruchs und die Kenntnis aller Umstände fallen.

*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.

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