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Mrz 15
Montag

Widerspruch

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Markenregister
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Ist die Eintragung erfolgt, erhält der Anmelder eine Eintragungsurkunde sowie eine Bescheinigung über alle eingetragenen Markendaten.

Die Marke wird sodann im Markenblatt veröffentlicht.

Mit dem Datum der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Zeit kann jeder Inhaber eines kollidierenden Markenrechts der Eintragung widersprechen.

Wird kein Widerspruch erhoben, bleibt es bei der Eintragung im Markenregister.

Ein erfolgreicher Widerspruch hat die Löschung der Marke aus dem Register zur Folge.

Im Falle eines Widerspruchs macht der Widerspruchsführer geltend, dass das neu eingetragene Zeichen mit seinem älteren Zeichen identisch oder ähnlich ist und daher eine Verwechslungsgefahr besteht. Verwechslungsgefahr ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ursache der Verwechslungsgefahr muß die Ähnlichkeit oder Identität der Marken und die Identität oder Ähnlichkeit der markierten Waren oder Dienstleistungen sein.

Entscheidend für die Bejahung der Ähnlichkeit ist, ob die Waren und Dienstleistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die Verbraucher der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Ob Verwechslungsgefahr gegeben ist, hängt dabei von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte Zeichen zu ihr hervorrufen kann sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen.

Widerspruchsberechtigt ist jeder Inhaber einer eingetragenen oder angemeldeten Marke mit älterem Zeitrang.

Der Widerspruch ist unter Verwendung des vom DPMA ( www.dpma.de ) zur Verfügung gestellten Formblatts zu erheben. In dem Widerspruchsformular ist anzugeben, in welchem Umfang die Löschung der angegriffenen Marke begehrt wird. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Begründung des Widerspruchs.

Neben der fristgemäßen Einlegung des Widerspruchs ist eine Gebühr in Höhe von 120 € zu zahlen.

Das Amt setzt dem Inhaber der angegriffenen Marke eine Frist, innerhalb derer er auf den Widerspruch erwidern kann. Danach entscheidet die Widerspruchsabteilung des Amts.

Die Rücknahme des Widerspruchs ist vor Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung jederzeit möglich.

Gegen die Entscheidung des Amtsprüfers ist Erinnerung oder Beschwerde zulässig.

*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.

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