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Mrz 09
Dienstag

Markenlizenz

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Markenlizenz
Markenlizenz
Eine Lizenz an einer Marke ist die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber erteilte Gestattung einer Tätigkeit, die ihm aufgrund des dem Markeninhaber zustehenden ausschließlichen Rechts ansonsten untersagt werden kann.

Rechtsgrundlage ist § 30 MarkenG.

Der Markenlizenzvertrag stellt die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Marke auf Zeit dar. Eine Lizenz kann für die gesamte Marke oder Teile davon erteilt werden.

Den Grundfall der Lizenzvergabe bildet die einfache Lizenz.

Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Lizenzgeber die Lizenz an beliebig viele Lizenznehmer erteilt bzw. erteilen darf. Der Markeninhaber kann die Marke auch selbst weiter nutzen.

Den Gegensatz bildet die ausschließliche Lizenz.

Hier ist der Lizenzgeber gehindert, weitere Lizenzen zu erteilen und darf die Marke selbst nicht mehr nutzen.

Es ist möglich, eine Lizenz auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu beschränken.

Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer verpflichten, die von ihm vorgegebenen Regeln in Bezug auf die Benutzung der Marke zu beachten.

Die Vergütungspflicht des Lizenznehmers für die ihm eingeräumte Lizenz stellt seine Hauptleistungspflicht dar und steht mit der Einräumung des Nutzungsrechts im Gegenseitigkeitsverhältnis.

Bei Übergang eines Geschäftsbetriebs gehen die Marken des Geschäftsbetriebs mit über.

 

Die Gemeinschaftsmarke kann ebenfalls Gegenstand einer Lizenzvereinbarung sein. Eine Gemeinschaftsmarke kann für alle oder nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder nur für einen Teil der Europäischen Union lizensiert werden.

Die Einräumung oder die Übertragung einer Lizenz werden nur auf Antrag im Register eingetragen und veröffentlicht.

*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.

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