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Markenschutz - Markenrecht
Rund 700.000 Marken sind allein beim Deutschen Patentamt
angemeldet, über 1,2 Millionen Marken beanspruchen für Deutschland Schutzrechte.
Die Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Logos
ist daher eine komplexe Frage, die Ihnen kein Designer seriös beantworten
kann. Wie soll er alle Logos dieser Welt kennen? Unerheblich, ob Sie auf
Logomarket.com ein "fertiges" Logo erwerben oder sich für mehr
Geld eines extra entwerfen lassen: In der Regel schließen professionelle Designer
in ihren AGB die Haftung für die markenrechtliche Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit
aus. So verständlich dieser Ausschluss aus Sicht des Designers ist, so unbefriedigend
ist er für den Kunden, da Folgeaufträge und -kosten für z. B. Geschäftspapiere,
Druck und Werbung mit erheblicher Rechtsunsicherheit behaftet bleiben.
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Logo als Marke
Ein Logo wird rechtlich als Marke bezeichnet und behandelt. Die Marke ist eines der gewerblichen Schutzrechte, das z. B. in Deutschland vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erteilt und verwaltet wird. Unter einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen. Es handelt sich gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten. Als Marken kommen verschiedene Formen von Kennzeichnungen in Betracht:
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Prüfung durch Patent- und Markenämter
Vor der Eintragung einer Marke prüfen nationale Patent- und Markenämter
die Schutzfähigkeit der Anmeldung. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:
- fehlende Unterscheidungskraft
- für
die allgemeine Benutzung freizuhaltendebeschreibende Angaben
- ersichtliche
Irreführungsgefahr
- Markenschutz
- in
der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
- Verstoß
gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (z. B. anstößige Kennzeichnungen)
Aber auch nachdem mit großer Sorgfalt ein Logo geschaffen wurde, das aller Voraussicht nach schutzfähig ist, sollte es noch nicht benutzt oder angemeldet werden, ehe nicht feststeht, ob Logo-, d. h. Zeichenrechte Dritter verletzt werden. Andernfalls kann die Benutzung des Logos durch Dritte verboten und eventuell Schadenersatz beansprucht werden. Rechte Dritter sind dann zu berücksichtigen, wenn das Logos des Dritten mit dem gewählten neuen Logo
- identisch oder ähnlich ist,
- die dazugehörigen Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind (oft genügt schon Branchennähe) und
- das Logo des Dritten älter ist.
Da die Patentämter nur die Schutzfähigkeit, nicht aber die Ähnlichkeit und potenzielle
Verwechslungsgefahr, d. h. Kollision mit Schutzrechten Dritter, überprüfen,
ist eine weitergehende Recherche nach Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr empfehlenswert.
Recherche nach Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr
Da im Markenrecht oft schon bei Ähnlichkeit mit hohen Streitwerten abgemahnt wird, ist es grundsätzlich empfehlenswert, Firmennamen und Firmenlogo zunächst professionell durch Ähnlichkeitsrecherchen überprüfen zu lassen und danach auch als Marke anzumelden, um später selbst gegen Markenverletzungen geschützt zu sein.
Die Prüfung eines Logos auf Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr mit älteren Logos
Dritter ist
Aufgabe spezialisierter Patentanwälte bzw. Markenrecherchedienste. Bei Wortmarken
wird sowohl die phonetische als auch die typografische Nähe durch weitest automatisierte
Vergleichs- und Filterverfahren ermittelt. Bei Bildmarken gestaltet sich
die Recherche aufwändiger, da sie oftmals manuell unterstützt werden muss. Das Ergebnis vermittelt einen umfassenden Überblick über das geprüfte Logo und seine Umgebung. Bestehen Marken aus einer Kombination von Worten oder Buchstaben und figurativen Elementen, werden zwei getrennte Recherchen durchgeführt: eine Wortmarken- und eine Bildmarken-Recherche. Auch auf Werbeartikel kann man die geschützen Logos anbringen.
Zu Markenrecherchen und Markenanmeldungen finden Sie hier unterschiedliche Möglichkeiten mit preiswerten Pauschalhonoraren und professioneller Ausführung durch erfahrene Spezialisten:
- Wörter einschließlich Personennamen: Ein Wort kann dann eine Marke sein, wenn seine Bedeutung über eine sachliche Beschreibung der Ware hinausgeht.
- Abbildungen: Das Bildzeichen darf keine reine Wiedergabe der von der Anmeldung betroffenen Waren oder Dienstleistungen sein. Beschreibende Abbildungen, die auf die Art, Merkmale oder den Gebrauchszweck der Ware selbst hinweisen, sind grds. schutzunfähig. Bildmarken können auch farbig angemeldet werden. Bekanntes Beispiel für eine Bildmarke sind Firmenlogos bzw. Warenlogos.
- Buchstaben
- Zahlen
- Kombinationen aus Buchstaben und Zahlen
- Hörzeichen ( z. B. Werbejingles )
- Dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
- Sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
Kombinationen der einzelnen Markenformen sind möglich. Häufig werden Wort- und Bildelemente zu kombinierten Wort- und Bildmarken verbunden. |