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Markenschutz in Deutschland

Posted By admin On 2. Januar 2011 @ 12:34 In Markenschutz in Deutschland | No Comments

Markenschutz in Deutschland
Markenschutz in Deutschland
Rechtliche Grundlage für das deutsche Markenrecht ist das Markengesetz. Es beruht auf der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( Richtlinie 89/104/ EWG ), die die Europäische Gemeinschaft am 21. Dezember 1988 verabschiedet hat.

Markenschutz für Deutschland kann ausschließlich beim Deutschen Patent- und Markenamt in München ( DPMA ) erworben werden.

Das DPMA ist zuständig für deutsche Markenanmeldungen und -eintragungen sowie damit zusammenhängende Widerspruchs- und Löschungsverfahren. Im Rechtszug folgen das Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof.

Der Schutz entsteht nicht mit der Anmeldung, sondern erst mit der Eintragung ins Markenregister.

Im Eintragungsverfahren wird geprüft, ob die Anmeldung den Anmeldevoraussetzungen entspricht und ob absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Absolut ist ein Schutzhindernis dann, wenn es vom DPMA im Eintragungsverfahren berücksichtigt werden muß, weil es in der Natur der Marke selbst liegt. Wird die Marke trotz des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses eingetragen, besteht ein Löschungsanspruch.

Ein absolutes Schutzhindernis liegt vor bei:

  • fehlender Unterscheidungskraft
  • Zeichen, die ausschließlich aus Angaben über Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert oder Herstellung der Ware bestehen
  • Allgemein üblichen Bezeichnungen
  • Täuschenden Angaben
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten
  • Zeichen, die Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, Siegel oder Bezeichnungen von Kommunen enthalten
  • Zeichen, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten
  • Zeichen, deren Benutzung im öffentlichen Interesse untersagt werden kann

Die Anmeldung erfolgt durch Antrag beim DPMA.

Dieser Antrag wird vom Amt auf seine Wirksamkeit hin überprüft.

Sind die Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt und liegen keine absoluten Eintragungshindernisse vor, so steht dem Anmelder ein Eintragungsanspruch gemäß § 33 Abs. 2 MarkenG zu.

Wird die Marke zur Eintragung zugelassen, so wird das Zeichen im Markenregister des DPMA zum Zweck der Veröffentlichung hinterlegt.

Der Markenschutz hält 10 Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann mehrfach für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Marke aus dem Register gelöscht. Für die Verlängerung einer Marke sind die jeweils aktuellen Gebühren zu entrichten.

Die Marke muß binnen fünf Jahren nach Eintragung ( Benutzungsschonfrist ) benutzt werden, ansonsten kann sie gelöscht werden. Die Marke muß rechtserhaltend genutzt werden, d. h. ernsthaft und nicht nur zum Schein. Insbesondere muß sie grundsätzlich so benutzt werden, wie sie eingetragen ist, ohne etwas wegzulassen oder hinzuzufügen. Ernsthaft ist eine Benutzung dann, wenn die Marke im Rahmen einer normalen wirtschaftlichen Betätigung eingesetzt wird, d. h. durch Handlungen, die nach einem objektiven Maßstab verkehrsüblich und wirtschaftlich angebracht sind. Eine Nutzung durch Lizenznehmer wird dem Markeninhaber zugerechnet.

Für die Anmeldung ist ein vom DPMA zur Verfügung gestelltes Formular zu benutzen.

Sind die Daten vollständig, wird der Tag des Eingangs des Formulars als Anmeldedatum anerkannt.

Der Anmelder muß genau bezeichnet werden, um als Inhaber der eingetragenen Marke identifizierbar zu sein. Bei einer Firma muß der Firmenname gemeinsam mit der Angabe über die Gesellschaftsform aufgeführt werden. Zum Erwerb einer Marke bedarf es keines Geschäftsbetriebs. Auch Ausländer können in Deutschland eine Marke anmelden.

Die anzumeldende Marke muß genauso wiedergegeben werden, wie sie verwendet werden soll. Es sind auch Angaben zur Markenform zu machen, es ist insbesondere kenntlich zu machen, ob es sich um eine Wortmarke, eine Bildmarke oder eine Hörmarke bzw. dreidimensionale Marke handelt.

Mit jedem Antrag kann jeweils nur eine Marke angemeldet werden.

Die Marke ist für bestimmte Waren oder Dienstleistungen anzumelden.

Die Höhe der Gebühren für die Anmeldung ergeben sich aus dem Kostenmerkblatt, das auf der Internetseite des DPMA ( www.dpma.de [1] ) abrufbar ist.

Nach Eingang der Anmeldung enthält der Anmelder eine Empfangsbescheinigung mit der Wiedergabe der wesentlichen Anmeldedaten und dem Aktenzeichen. Insbesondere ergibt sich aus der Bescheinigung der Anmeldetag bzw. die Priorität der Anmeldung. Mit Priorität bezeichnet man den Zeitrang des Kennzeichenrechts, d. h. den Tag, auf den sich ein Markeninhaber gegenüber Dritten berufen kann, sie entscheidet über das Rangverhältnis von Kennzeichenrechten zueinander. Die ältere Marke obsiegt gegenüber der jüngeren, sofern einer der Löschungs- oder Verletzungstatbestände erfüllt ist. Bei zeitgleichem Entstehen der Priorität besteht Gleichrangigkeit.

Es entsteht eine Vermutungswirkung für alle anschließenden rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Inhalt, dass dem im Register Eingetragenen allein das durch die Eintragung begründete Recht zusteht.

Bei Anmeldungen, die keine Mängel enthalten, wird die angemeldete Marke in der Regel innerhalb von drei Monaten eingetragen.

Anderenfalls erhält der Anmelder einen Beanstandungsbescheid, in dem die Mängel genannt und begründet werden. Der Anmelder wird grundsätzlich zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert.

Kann der Anmelder die Bedenken ausräumen, wird die Marke eingetragen. Der Tag der Mängelbehebung gilt dann als Anmeldetag.

Ansonsten ergeht ein Zurückweisungsbeschluß.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß kann der Anmelder binnen eines Monats das Rechtsmittel der Erinnerung einlegen. ( § 64 Abs. 2 MarkenG )

Im Augenblick ist eine Erinnerungsgebühr von 150 € zu zahlen.

Die Erinnerung muß nicht begründet werden.

Hält der Prüfer die Erinnerung für zulässig und begründet, wird er die Eintragung der Marke verfügen.

Anderenfalls ergeht ein weiterer Beschluß, in dem die Erinnerung zurückgewiesen wird.

In diesem Fall steht dem Anmelder die Beschwerde nach § 66 MarkenG zur Verfügung.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Amt einzureichen.

Erforderlich ist eine Beschwerdeerklärung, die erkennen lassen muß, welche Entscheidung angefochten wird.

Mit der Beschwerde ist zugleich auch die Beschwerdegebühr von 200 € zu zahlen.

Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.

Anderenfalls wird die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wird hierüber schriftlich benachrichtigt.

Der Markenanmelder kann seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen.

Ist eine Markenanmeldung einmal eingereicht, kann die angemeldete Marke nicht mehr verändert werden. Auch Erweiterungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind nicht möglich.

*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.


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