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Madrider Markenschutzsystem

Posted By admin On 13. März 2010 @ 13:34 In Madrider Markenschutzsystem | No Comments

Madrider Markenschutzsystem
Madrider Markenschutzsystem
Eine weitere Schutzmöglichkeit bietet das Madrider System über die internationale Registrierung von Marken.

Durch eine einzige Registrierung kann der Inhaber auf Basis seiner nationalen Marke in jedem anderen Verbandsstaat den gleichen Schutz erlangen, wie wenn er dort eine nationale Marke hinterlegt hätte.

Ist eine internationale Marke einmal eingetragen, so richtet sich der Inhalt und Umfang des Schutzes allein nach dem nationalen Recht der einzelnen Schutzländer.

Auch die Rechtsgültigkeit einer Übertragung des Zeichens wird von der Rechtsordnung des Landes bestimmt, für das der Schutz begehrt wird.

Allerdings sieht das Madrider System nationale Schutzversagungsverfahren vor, d. h. jedes Land prüft die Eintragungsfähigkeit auf Grundlage nationalen Markenrechts.

Die Internationale Registrierung, abgekürzt IR- Marke, stellt ein Bündel von einzelnen nationalen Markenrechten dar, die zentral verwaltet werden.

Grundlage der Internationalen Registrierung von Marken sind das Madrider Markenabkommen und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen.

Nach dem Madrider Abkommen kann mittels einer Internationalen Registrierung auf Basis einer im Ursprungsland eingetragenen Marke ( Basismarke ) Schutz für die übrigen Mitgliedstaaten beantragt werden.

In dem Antrag müssen die Mitgliedstaaten, für die Schutz beansprucht wird, genannt werden.

Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens sind:

  • Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan
  • Belgien, Bhutan, Bosnien- Herzegowina, Bulgarien
  • China
  • Deutschland
  • Frankreich
  • Iran, Italien
  • Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Nordkorea, Kroatien, Kuba
  • Lesotho, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg
  • Marokko, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Mosambik
  • Namibia, Niederlande
  • Österreich
  • Polen, Portugal
  • Rumänien, Russland
  • Schweiz, Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Swasiland, Syrien
  • Tadschikistan, Tschechien
  • Ukraine, Ungarn, Usbekistan
  • Vietnam
  • Weißrußland
  • Zypern

Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit richtet sich nach dem nationalen Markenrecht.

Sprechen sich die nationalen Behörden nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach der Internationalen Registrierung eine Schutzverweigerung aus, entspricht der Schutz der Marke der einer nationalen Registrierung. Auf diese Weise entsteht ein Bündel nationaler Markenrechte mit einheitlichem Zeitrang.

Das Protokoll zum Madrider Markenabkommen stellt eine besondere Fassung des Madrider Markenabkommens dar.

Vertragsstaaten des Protokolls sind:

  • Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Armenien, Australien
  • Bahrain, Belgien, Bhutan, Bulgarien
  • China
  • Dänemark, Deutschland
  • Estland, Europäische Union ( als Internationale Organisation)
  • Finnland, Frankreich
  • Georgien, Griechenland, Großbritannien
  • Iran, Irland, Island, Italien
  • Japan
  • Kenia, Kirgisistan, Nordkorea, Südkorea, Kroatien, Kuba
  • Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg
  • Marokko, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Mosambik
  • Namibia, Niederlande, Niederländische Antillen, Norwegen
  • Österreich
  • Polen, Portugal
  • Rumänien, Russland
  • Sambia, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Swasiland, Syrien
  • Tschechien, Türkei, Turkmenistan
  • Ukraine, Ungarn, USA
  • Weißrußland
  • Zypern

Nach dem Protokoll muß eine Internationale Registrierung nicht mehr zwingend auf der Basis einer nationalen Eintragung eingereicht werden, wie es das Madrider Abkommen vorsieht.

Die Internationale Registrierung kann auch auf einer nur angemeldeten Marke basieren.

Die Prüfungsfrist durch die nationalen Ämter beläuft sich nach dem Madrider Abkommen auf 12 Monate, nach dem Protokoll auf 18 Monate.

Nach dem Madrider Abkommen beträgt die Schutzdauer der Internationalen Registrierung 20 Jahre. Nach dem Protokoll erfolgt die Registrierung einer Marke für 10 Jahre. Die Schutzdauer kann für weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Schutzverlängerung sind in zwei Raten für jeweils 10 Jahre zu entrichten.

Der Schutz ist innerhalb der ersten fünf Jahre, gerechnet von dem Datum der internationalen Registrierung an, von der Eintragung im Ursprungsland abhängig. ( Grundsatz der Akzessorität )

Der sich aus der internationalen Registrierung ergebende Schutz kann daher nicht länger in Anspruch genommen werden, wenn die nationale Marke erloschen ist. Mit dem Ablauf von fünf Jahren wird die IR-Marke unabhängig vom Schicksal der nationalen Marke.

Der erste Schritt vor Anmeldung einer internationalen Registrierung ist zunächst die Prüfung, welches der beiden Markenabkommen anwendbar ist.

Grundsätzlich gilt die Safeguard- Clause ( Sicherungsklausel ). Hiernach ist das Madrider Markenabkommen vorrangig vor dem Protokoll anzuwenden, wenn das Land der Ursprungsbehörde und der Vertragsstaat, auf den sich der Markenschutz beziehen soll, beiden Verträgen angehören.

Gehört die Ursprungsbehörde allein dem Madrider Markenabkommen an, so gelten nur die Regelungen des Madrider Markenabkommens.

Ist das Land der Ursprungsbehörde nur dem Protokoll beigetreten, so gelten nur die Regeln des Protokolls.

Gehört die Ursprungsbehörde beiden Verträgen an ( wie Deutschland) so richtet sich die Frage, welcher Vertrag anzuwenden ist, nach den Vertragsstaaten, auf die sich der Markenschutz erstrecken soll:

  • sind nur Protokollstaaten benannt, so gelten die Regelungen des Protokolls.
  • Soll sich der Schutz nur auf Staaten des Madrider Markenabkommens beziehen, so gilt nur das Madrider Markenabkommen
  • Erstreckt sich der Markenschutz sowohl auf Staaten des Madrider Markenabkommens als auch des Protokolls, so kommen vorrangig die Regelungen des Madrider Markenabkommens zur Anwendung.

 

Für Das Gesuch um internationale Registrierung ist ein bestimmtes Formblatt ( www.wipo.int [1] ) bei der Behörde des Ursprungslands einzureichen.

Die Verfahrenssprache ist zwingend französisch.

Jede internationale Registrierung bedarf einer Basismarke. Im Falle des Madrider Markenabkommens muß die Basismarke zur Eintragung gelangt sein. Die eingetragene Marke muß zudem in dem Ursprungsland hinterlegt sein.

Die gewünschte Marke ist genau zu benennen.

Die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, müssen einzeln angegeben werden.

Es sind die Verbandsländer des Madrider Markenabkommens zu benennen, für die Schutz beantragt wird.

Es fallen sowohl nationale als auch internationale Gebühren an. Auf der Homepage www.wipo.int [1] findet sich ein Gebührenkalkulator.

Für die Anmeldung einer internationalen Registrierung nach dem Protokoll ist ein Formblatt ( www.wipo.int [1] ) zu hinterlegen.

Die Anmeldung kann in Französisch und Englisch erfolgen.

Nach dem Protokoll kann die internationale Registrierung auf einer nur angemeldeten Basismarke erfolgen. Die Basismarke muß also nicht eingetragen sein.

Die Anmeldung einer internationalen Registrierung wird grundsätzlich bei der nationalen Behörde des Ursprungslands eingereicht, die zunächst die Übereinstimmung des Antrags mit den Daten aus der Basismarke überprüft. Danach wird der Antrag durch die nationale Behörde an das internationale Büro der WIPO weitergeleitet.

Nun prüft das internationale Büro, ob die Voraussetzungen für die Anmeldung einer Internationalen Registrierung erfüllt sind. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird das Zeichen im internationalen Register der WIPO hinterlegt.

Damit ist die Marke nun in jedem der benannten Länder als Schutzgesuch hinterlegt.

Es folgt nun das nationale Prüfverfahren. Es folgt das Schutzerteilungsverfahren durch die nationalen Behörden der benannten Verbandsländer mit Wirkung für den jeweiligen nationalen Schutzanteil der IR-Marke.

In Deutschland erfolgt eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ( § 113 MarkenG ) sowie die Feststellung etwaiger Widersprüche aus älteren Marken. ( § 114 MarkenG )

Verweigert eine nationale Behörde den Schutz einer Marke für das betreffende Verbandsland, wird die zu begründende Zurückweisung durch die nationale Behörde an das internationale Büro weitergeleitet. Letztere unterrichtet den Anmelder darüber.

Der Anmelder kann gegen die Entscheidung des nationalen Amts einen Rechtsbehelf einlegen. Dies richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.

Verläuft das Rechtsmittelverfahren erfolgreich, wird die Eintragung des Zeichens in das Register des nationalen Markenamts verfügt. Weist die Behörde den Schutzantrag endgültig zurück, gibt es keine weiteren Rechtsbehelfe für den Anmelder. Dieser wird über die endgültige Schutzverweigerung in Kenntnis gesetzt.

*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.


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