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	<title>Markenrecht Markenschutz</title>
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	<description>So schützen Sie Ihre Marke</description>
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		<title>Markenrecht &#8211; Markenschutz</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Jan 2011 15:16:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abbildungen]]></category>
		<category><![CDATA[Buchstaben]]></category>
		<category><![CDATA[Hörzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlen]]></category>

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		<description><![CDATA[Markenrecht Gemäß § 3 Markengesetz ( MarkenG ) sind Marken alle Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu unterscheiden. Alle sinnlich wahrnehmbaren Zeichen können Marken sein. Kombinationen der einzelnen Markenformen sind möglich. Häufig werden Wort- und Bildelemente zu kombinierten Wort- und Bildmarken verbunden Wörter einschließlich Personennamen: Ein Wort kann dann eine Marke [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="float: left;margin: 4px;"><script type="text/javascript"><!--
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<p>Alle sinnlich wahrnehmbaren Zeichen können Marken sein.</p>
<p>Kombinationen der einzelnen Markenformen sind möglich. Häufig werden Wort- und Bildelemente zu kombinierten Wort- und Bildmarken verbunden Wörter einschließlich Personennamen:</p>
<p>Ein Wort kann dann eine Marke sein, wenn seine Bedeutung über eine sachliche Beschreibung der Ware hinausgeht.</p>
<p> <strong>Mögliche Markenformen sind:</strong>  </p>
<ul>
<li>Abbildungen: Das Bildzeichen darf keine reine Wiedergabe der von der Anmeldung betroffenen Waren oder Dienstleistungen sein. Beschreibende Abbildungen, die auf die Art, Merkmale oder den Gebrauchszweck der Ware selbst hinweisen, sind grds. schutzunfähig. Bildmarken können auch farbig angemeldet werden. Bekanntes Beispiel für eine Bildmarke sind Firmenlogos bzw. Warenlogos.</li>
<li>Buchstaben</li>
<li>Zahlen</li>
<li>Kombinationen aus Buchstaben und Zahlen</li>
<li>Hörzeichen ( z. B. Werbejingles )</li>
<li>Dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung</li>
<li>Sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen</li>
</ul>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
<p class="akst_link"><a href="http://www.markenrecht-markenschutz.de/?p=72&amp;akst_action=share-this"  title="E-mail this, post to del.icio.us, etc." id="akst_link_72" class="akst_share_link" rel="nofollow">Share and Save</a>
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		<title>Markenschutz in Deutschland</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Jan 2011 12:34:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenschutz in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[DPA]]></category>
		<category><![CDATA[Markenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Markenschutz in DeutschlandRechtliche Grundlage für das deutsche Markenrecht ist das Markengesetz. Es beruht auf der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( Richtlinie 89/104/ EWG ), die die Europäische Gemeinschaft am 21. Dezember 1988 verabschiedet hat. Markenschutz für Deutschland kann ausschließlich beim Deutschen Patent- und Markenamt in München ( [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div class="imagecaptioneasy imagecaptioneasy_top_ght size-full wp-image-89" style="auto;"><img class="alignright size-full wp-image-89" title="Markenschutz in Deutschland" src="http://www.markenrecht-markenschutz.de/wp-content/uploads/2009/03/deutsches_gesetz1.jpg" alt="Markenschutz in Deutschland" width="300" height="250" /><br style="clear:both" /><div style="margin:0px;max-width:300px;">Markenschutz in Deutschland</div></div>Rechtliche Grundlage für das deutsche Markenrecht ist das Markengesetz. Es beruht auf der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( Richtlinie 89/104/ EWG ), die die Europäische Gemeinschaft am 21. Dezember 1988 verabschiedet hat.</p>
<p>Markenschutz für Deutschland kann ausschließlich beim Deutschen Patent- und Markenamt in München ( DPMA ) erworben werden.</p>
<p>Das DPMA ist zuständig für deutsche Markenanmeldungen und -eintragungen sowie damit zusammenhängende Widerspruchs- und Löschungsverfahren. Im Rechtszug folgen das Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof.</p>
<p>Der Schutz entsteht nicht mit der Anmeldung, sondern erst mit der Eintragung ins Markenregister.</p>
<p>Im Eintragungsverfahren wird geprüft, ob die Anmeldung den Anmeldevoraussetzungen entspricht und ob absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Absolut ist ein Schutzhindernis dann, wenn es vom DPMA im Eintragungsverfahren berücksichtigt werden muß, weil es in der Natur der Marke selbst liegt. Wird die Marke trotz des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses eingetragen, besteht ein Löschungsanspruch.</p>
<p><strong>Ein absolutes Schutzhindernis liegt vor bei:</strong></p>
<ul>
<li>fehlender Unterscheidungskraft</li>
<li>Zeichen, die ausschließlich aus Angaben über Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert oder Herstellung der Ware bestehen</li>
<li>Allgemein üblichen Bezeichnungen</li>
<li>Täuschenden Angaben</li>
<li>Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten</li>
<li>Zeichen, die Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, Siegel oder Bezeichnungen von Kommunen enthalten</li>
<li>Zeichen, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten</li>
<li>Zeichen, deren Benutzung im öffentlichen Interesse untersagt werden kann</li>
</ul>
<p>Die Anmeldung erfolgt durch Antrag beim DPMA.</p>
<p>Dieser Antrag wird vom Amt auf seine Wirksamkeit hin überprüft.</p>
<p>Sind die Anmeldungsvoraussetzungen erfüllt und liegen keine absoluten Eintragungshindernisse vor, so steht dem Anmelder ein Eintragungsanspruch gemäß § 33 Abs. 2 MarkenG zu.</p>
<p>Wird die Marke zur Eintragung zugelassen, so wird das Zeichen im Markenregister des DPMA zum Zweck der Veröffentlichung hinterlegt.</p>
<p>Der Markenschutz hält 10 Jahre ab dem Tag der Anmeldung und kann mehrfach für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Marke aus dem Register gelöscht. Für die Verlängerung einer Marke sind die jeweils aktuellen Gebühren zu entrichten.</p>
<p>Die Marke muß binnen fünf Jahren nach Eintragung ( Benutzungsschonfrist ) benutzt werden, ansonsten kann sie gelöscht werden. Die Marke muß rechtserhaltend genutzt werden, d. h. ernsthaft und nicht nur zum Schein. Insbesondere muß sie grundsätzlich so benutzt werden, wie sie eingetragen ist, ohne etwas wegzulassen oder hinzuzufügen. Ernsthaft ist eine Benutzung dann, wenn die Marke im Rahmen einer normalen wirtschaftlichen Betätigung eingesetzt wird, d. h. durch Handlungen, die nach einem objektiven Maßstab verkehrsüblich und wirtschaftlich angebracht sind. Eine Nutzung durch Lizenznehmer wird dem Markeninhaber zugerechnet.</p>
<p>Für die Anmeldung ist ein vom DPMA zur Verfügung gestelltes Formular zu benutzen.</p>
<p>Sind die Daten vollständig, wird der Tag des Eingangs des Formulars als Anmeldedatum anerkannt.</p>
<p>Der Anmelder muß genau bezeichnet werden, um als Inhaber der eingetragenen Marke identifizierbar zu sein. Bei einer Firma muß der Firmenname gemeinsam mit der Angabe über die Gesellschaftsform aufgeführt werden. Zum Erwerb einer Marke bedarf es keines Geschäftsbetriebs. Auch Ausländer können in Deutschland eine Marke anmelden.</p>
<p>Die anzumeldende Marke muß genauso wiedergegeben werden, wie sie verwendet werden soll. Es sind auch Angaben zur Markenform zu machen, es ist insbesondere kenntlich zu machen, ob es sich um eine Wortmarke, eine Bildmarke oder eine Hörmarke bzw. dreidimensionale Marke handelt.</p>
<p>Mit jedem Antrag kann jeweils nur eine Marke angemeldet werden.</p>
<p>Die Marke ist für bestimmte Waren oder Dienstleistungen anzumelden.</p>
<p>Die Höhe der Gebühren für die Anmeldung ergeben sich aus dem Kostenmerkblatt, das auf der Internetseite des DPMA ( <a href="http://www.dpma.de/">www.dpma.de</a> ) abrufbar ist.</p>
<p>Nach Eingang der Anmeldung enthält der Anmelder eine Empfangsbescheinigung mit der Wiedergabe der wesentlichen Anmeldedaten und dem Aktenzeichen. Insbesondere ergibt sich aus der Bescheinigung der Anmeldetag bzw. die Priorität der Anmeldung. Mit Priorität bezeichnet man den Zeitrang des Kennzeichenrechts, d. h. den Tag, auf den sich ein Markeninhaber gegenüber Dritten berufen kann, sie entscheidet über das Rangverhältnis von Kennzeichenrechten zueinander. Die ältere Marke obsiegt gegenüber der jüngeren, sofern einer der Löschungs- oder Verletzungstatbestände erfüllt ist. Bei zeitgleichem Entstehen der Priorität besteht Gleichrangigkeit.</p>
<p>Es entsteht eine Vermutungswirkung für alle anschließenden rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Inhalt, dass dem im Register Eingetragenen allein das durch die Eintragung begründete Recht zusteht.</p>
<p>Bei Anmeldungen, die keine Mängel enthalten, wird die angemeldete Marke in der Regel innerhalb von drei Monaten eingetragen.</p>
<p>Anderenfalls erhält der Anmelder einen Beanstandungsbescheid, in dem die Mängel genannt und begründet werden. Der Anmelder wird grundsätzlich zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert.</p>
<p>Kann der Anmelder die Bedenken ausräumen, wird die Marke eingetragen. Der Tag der Mängelbehebung gilt dann als Anmeldetag.</p>
<p>Ansonsten ergeht ein Zurückweisungsbeschluß.</p>
<p>Gegen den Zurückweisungsbeschluß kann der Anmelder binnen eines Monats das Rechtsmittel der Erinnerung einlegen. ( § 64 Abs. 2 MarkenG )</p>
<p>Im Augenblick ist eine Erinnerungsgebühr von 150 € zu zahlen.</p>
<p>Die Erinnerung muß nicht begründet werden.</p>
<p>Hält der Prüfer die Erinnerung für zulässig und begründet, wird er die Eintragung der Marke verfügen.</p>
<p>Anderenfalls ergeht ein weiterer Beschluß, in dem die Erinnerung zurückgewiesen wird.</p>
<p>In diesem Fall steht dem Anmelder die Beschwerde nach § 66 MarkenG zur Verfügung.</p>
<p>Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Amt einzureichen.</p>
<p>Erforderlich ist eine Beschwerdeerklärung, die erkennen lassen muß, welche Entscheidung angefochten wird.</p>
<p>Mit der Beschwerde ist zugleich auch die Beschwerdegebühr von 200 € zu zahlen.</p>
<p>Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.</p>
<p>Anderenfalls wird die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt.</p>
<p>Der Beschwerdeführer wird hierüber schriftlich benachrichtigt.</p>
<p>Der Markenanmelder kann seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen.</p>
<p>Ist eine Markenanmeldung einmal eingereicht, kann die angemeldete Marke nicht mehr verändert werden. Auch Erweiterungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind nicht möglich.</p>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
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		<title>Geruchsmarke</title>
		<link>http://www.markenrecht-markenschutz.de/geruchsmarke/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 10:26:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geruchsmarke]]></category>

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		<description><![CDATA[GeruchsmarkeMit einer Geruchsmarke wird markenrechtlicher Schutz für einen bestimmten Duft im Zusammenhang mit bestimmten Waren und Dienstleistungen begehrt. Voraussetzung für eine Markenfähigkeit ist, dass der Geruch objektiv, d. h. nach allgemein geltenden Kriterien definiert werden kann. Ferner muß der Geruch, z. B. durch eine chemische Formel, graphisch darstellbar sein. Geruchsmarken werden nach derzeitiger Spruchpraxis in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div class="imagecaptioneasy imagecaptioneasy_top_ght size-full wp-image-91" style="auto;"><img class="alignright size-full wp-image-91" title="Geruchsmarke" src="http://www.markenrecht-markenschutz.de/wp-content/uploads/2009/03/geruchsmarke1.jpg" alt="Geruchsmarke" width="300" height="250" /><br style="clear:both" /><div style="margin:0px;max-width:300px;">Geruchsmarke</div></div>Mit einer Geruchsmarke wird markenrechtlicher Schutz für einen bestimmten Duft im Zusammenhang mit bestimmten Waren und Dienstleistungen begehrt. Voraussetzung für eine Markenfähigkeit ist, dass der Geruch objektiv, d. h. nach allgemein geltenden Kriterien definiert werden kann. Ferner muß der Geruch, z. B. durch eine chemische Formel, graphisch darstellbar sein. Geruchsmarken werden nach derzeitiger Spruchpraxis in Deutschland nur selten anerkannt.</p>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
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		<item>
		<title>Ausgenommene Zeichen vom Markenschutz</title>
		<link>http://www.markenrecht-markenschutz.de/ausgenommene-zeichen-vom-markenschutz/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 11:17:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ausgenommene Zeichen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ausgenommene ZeichenVom Markenschutz ausdrücklich ausgenommen werden nur Zeichen, die durch die Warenart selbst bedingt sind die erforderlich sind, um die beabsichtigte technische Wirkung zu erreichen die den wesentlichen Wert der Ware ausmachen. Für die Bejahung der Markenfähigkeit ist es ausreichend, dass die konkrete Gestaltung der Marke für den zu schützenden Warenbereich nicht zwingend geboten ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div class="imagecaptioneasy imagecaptioneasy_top_ght size-full wp-image-88" style="auto;"><img class="alignright size-full wp-image-88" title="Ausgenommene Zeichen" src="http://www.markenrecht-markenschutz.de/wp-content/uploads/2009/03/ausgenommen1.jpg" alt="Ausgenommene Zeichen" width="400" height="300" /><br style="clear:both" /><div style="margin:0px;max-width:400px;">Ausgenommene Zeichen</div></div>Vom Markenschutz ausdrücklich ausgenommen werden nur Zeichen,</p>
<ul>
<li>die durch die Warenart selbst bedingt sind</li>
<li>die erforderlich sind, um die beabsichtigte technische Wirkung zu erreichen</li>
<li>die den wesentlichen Wert der Ware ausmachen.</li>
</ul>
<p>Für die Bejahung der Markenfähigkeit ist es ausreichend, dass die konkrete Gestaltung der Marke für den zu schützenden Warenbereich nicht zwingend geboten ist.</p>
<p>Die bloße Abbildung der Ware ist nicht markenfähig. Eine willkürliche Ergänzung der Darstellung, etwa eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung, ist zur Begründung der Markenfähigkeit der Darstellung ausreichend.</p>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Alltägliche Zeichen</title>
		<link>http://www.markenrecht-markenschutz.de/alltagliche-zeichen/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 11:26:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltägliche Zeichen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.logomarket.com/markenrecht/?p=21</guid>
		<description><![CDATA[Alltägliche ZeichenEinfache, alltägliche graphische Gestaltungen wie Punkte, Striche, Quadrate oder Dreiecke sind in der Regel nicht zur Herkunftsunterscheidung geeignet und daher nicht eintragungsfähig. Ein Kennzeichen ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn es vielfältig als Beschaffenheitsangabe verwendet wird. Ein Markenrecht kann nur dann entstehen, wenn das Zeichen schutzfähig ist.   Die Frage der Schutzfähigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div class="imagecaptioneasy imagecaptioneasy_top_ght size-full wp-image-87" style="auto;"><img class="alignright size-full wp-image-87" title="Alltägliche Zeichen" src="http://www.markenrecht-markenschutz.de/wp-content/uploads/2009/03/alltaeglich1.jpg" alt="Alltägliche Zeichen" width="300" height="250" /><br style="clear:both" /><div style="margin:0px;max-width:300px;">Alltägliche Zeichen</div></div>Einfache, alltägliche graphische Gestaltungen wie Punkte, Striche, Quadrate oder Dreiecke sind in der Regel nicht zur Herkunftsunterscheidung geeignet und daher nicht eintragungsfähig.</p>
<p>Ein Kennzeichen ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn es vielfältig als Beschaffenheitsangabe verwendet wird.</p>
<p>Ein Markenrecht kann nur dann entstehen, wenn das Zeichen schutzfähig ist.</p>
<p> </p>
<p>Die Frage der Schutzfähigkeit einer Kennzeichnung richtet sich grundsätzlich danach, ob sie unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.</p>
<p>Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit einer Kennzeichnung, die damit gekennzeichnete Ware, das Unternehmen oder das Werk von anderen zu unterscheiden.</p>
<p>Zu unterscheiden sind die abstrakte und die konkrete Unterscheidungskraft.</p>
<p>Die abstrakte Unterscheidungskraft oder Markenfähigkeit nach § 3 MarkenG erfordert die grundsätzliche Eignung der Marke als Unterscheidungsmerkmal. Sollte also ein Zeichen für keine Art von Waren oder Dienstleistungen auch nur den geringsten Hinweischarakter haben, wäre es schon abstrakt nicht schutzfähig. Ausreichend ist, dass das Zeichen in einem beliebigen, theoretisch denkbaren Fall zur Unterscheidung geeignet wäre.</p>
<p>Die Marke muß ferner konkret unterscheidungsfähig sein, d. h. sie muß im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen Herkunftscharakter haben, d. h. auf ihren Hersteller hindeuten, und diese von denen anderer Unternehmen unterscheiden können. Es genügt schon ein geringer Grad an Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft ist für den jeweiligen Einzelfall festzustellen. Dabei ist immer auf das Zeichen insgesamt abzustellen. Der Verbraucher nimmt die Marke so wahr, wie sie ihm entgegentritt und untergliedert sie nicht. Die Ware muß auf den ersten Blick unterscheidungskräftig sein. Maßgeblich ist immer auch der Bezug zu den betroffenen Waren und Dienstleistungen.</p>
<p>Ob eine Ware Unterscheidungskraft hat, bestimmt sich nach der Auffassung der angesprochenen Kundenkreise.</p>
<p>Sprachliche Neubildungen oder Phantasiebegriffe sind eher als unterscheidungskräftig anzusehen.</p>
<p>Bei fremdsprachigen Zeichen ist zu fragen, ob der inländische Verkehr den Begriff als reine Sachangabe in Bezug auf die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen versteht oder nicht. Zunächst ist dabei zu klären, ob der inländische Verkehr die fremdsprachige Bezeichnung überhaupt versteht. Dies ist bei der englischen Sprache grundsätzlich zu unterstellen.</p>
<p>Eine Kennzeichnung ist freihaltebedürftig, wenn sie im geschäftlichen Verkehr für die Mitbewerber oder die Allgemeinheit frei verfügbar bleiben muß, z. B. zur Verwendung in der Werbung oder zur Warenbeschreibung.</p>
<p>Ein Freihaltebedürfnis besteht, wenn die Marke ausschließlich aus Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.</p>
<p>Es sind konkrete Nachweise dafür erforderlich, dass die Marke derzeit tatsächlich im Markt beschreibend verwendet wird bzw. dass es sich um einen Fachausdruck handelt oder dass eine künftige Entwicklung zu einem beschreibenden Gebrauch führen kann.</p>
<p>Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind üblich gewordene Bezeichnungen in der Regel von der Eintragung ausgeschlossen.</p>
<p> </p>
<p>§ 8 Abs. 1 MarkenG schließt sämtliche Zeichen vom registerrechtlichen Markenschutz aus, die sich graphisch nicht darstellen lassen.</p>
<p>Täuschende Zeichen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht schutzfähig.</p>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Widerspruch</title>
		<link>http://www.markenrecht-markenschutz.de/widerspruch/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 12:05:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragungsurkunde]]></category>
		<category><![CDATA[Markenblatt]]></category>
		<category><![CDATA[Markenregister]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.logomarket.com/markenrecht/?p=30</guid>
		<description><![CDATA[MarkenregisterIst die Eintragung erfolgt, erhält der Anmelder eine Eintragungsurkunde sowie eine Bescheinigung über alle eingetragenen Markendaten. Die Marke wird sodann im Markenblatt veröffentlicht. Mit dem Datum der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Zeit kann jeder Inhaber eines kollidierenden Markenrechts der Eintragung widersprechen. Wird kein Widerspruch erhoben, bleibt es bei der Eintragung im Markenregister. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div class="imagecaptioneasy imagecaptioneasy_top_ght size-full wp-image-97" style="auto;"><img class="alignright size-full wp-image-97" title="Markenregister" src="http://www.markenrecht-markenschutz.de/wp-content/uploads/2009/03/markenregister1.jpg" alt="Markenregister" width="300" height="250" /><br style="clear:both" /><div style="margin:0px;max-width:300px;">Markenregister</div></div>Ist die Eintragung erfolgt, erhält der Anmelder eine Eintragungsurkunde sowie eine Bescheinigung über alle eingetragenen Markendaten.</p>
<p>Die Marke wird sodann im Markenblatt veröffentlicht.</p>
<p>Mit dem Datum der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Zeit kann jeder Inhaber eines kollidierenden Markenrechts der Eintragung widersprechen.</p>
<p>Wird kein Widerspruch erhoben, bleibt es bei der Eintragung im Markenregister.</p>
<p>Ein erfolgreicher Widerspruch hat die Löschung der Marke aus dem Register zur Folge.</p>
<p>Im Falle eines Widerspruchs macht der Widerspruchsführer geltend, dass das neu eingetragene Zeichen mit seinem älteren Zeichen identisch oder ähnlich ist und daher eine Verwechslungsgefahr besteht. Verwechslungsgefahr ist stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ursache der Verwechslungsgefahr muß die Ähnlichkeit oder Identität der Marken und die Identität oder Ähnlichkeit der markierten Waren oder Dienstleistungen sein.</p>
<p>Entscheidend für die Bejahung der Ähnlichkeit ist, ob die Waren und Dienstleistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die Verbraucher der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Ob Verwechslungsgefahr gegeben ist, hängt dabei von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte Zeichen zu ihr hervorrufen kann sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen.</p>
<p>Widerspruchsberechtigt ist jeder Inhaber einer eingetragenen oder angemeldeten Marke mit älterem Zeitrang.</p>
<p>Der Widerspruch ist unter Verwendung des vom DPMA ( <a href="http://www.dpma.de/">www.dpma.de</a> ) zur Verfügung gestellten Formblatts zu erheben. In dem Widerspruchsformular ist anzugeben, in welchem Umfang die Löschung der angegriffenen Marke begehrt wird. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Begründung des Widerspruchs.</p>
<p>Neben der fristgemäßen Einlegung des Widerspruchs ist eine Gebühr in Höhe von 120 € zu zahlen.</p>
<p>Das Amt setzt dem Inhaber der angegriffenen Marke eine Frist, innerhalb derer er auf den Widerspruch erwidern kann. Danach entscheidet die Widerspruchsabteilung des Amts.</p>
<p>Die Rücknahme des Widerspruchs ist vor Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung jederzeit möglich.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des Amtsprüfers ist Erinnerung oder Beschwerde zulässig.</p>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
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</p>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Gemeinschaftsmarke</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 12:08:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Alicante]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragungshindernisse]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarkenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzungsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[GemeinschaftsmarkeMit der Anmeldung einer Marke beim Harmonisierungsamt in Alicante/ Spanien kann ein EU-weites Schutzrecht erlangt werden, das durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung ( GMVO ) geschaffen wurde. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung hat in der Europäischen Union allgemeine Geltung. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Gemeinschaftsmarke stellt ein einheitliches Schutzrecht dar, das aufgrund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div class="imagecaptioneasy imagecaptioneasy_top_ght size-full wp-image-90" style="auto;"><img class="alignright size-full wp-image-90" title="Gemeinschaftsmarke" src="http://www.markenrecht-markenschutz.de/wp-content/uploads/2009/03/gemeinschaftsmarke1.jpg" alt="Gemeinschaftsmarke" width="300" height="250" /><br style="clear:both" /><div style="margin:0px;max-width:300px;">Gemeinschaftsmarke</div></div>Mit der Anmeldung einer Marke beim Harmonisierungsamt in Alicante/ Spanien kann ein EU-weites Schutzrecht erlangt werden, das durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung ( GMVO ) geschaffen wurde. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung hat in der Europäischen Union allgemeine Geltung. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</p>
<p>Die Gemeinschaftsmarke stellt ein einheitliches Schutzrecht dar, das aufgrund nur einer Anmeldung mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten der EU entsteht. Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Danach kann im Falle einer Kollision der Inhaber der älteren Marke Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche geltend machen.</p>
<p>Eine Gemeinschaftsmarke kann nur für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erworben, übertragen oder für nichtig erklärt werden.</p>
<p>Die Gemeinschaftsmarke eines Inhabers hat unabhängig und parallel neben nationalen Schutzrechten Geltung. ( Grundsatz der Koexistenz )</p>
<p>Ein einzelnes Kennzeichen kann sowohl nationalen als auch gemeinschaftsrechtlichen Markenschutz erlangen.</p>
<p>Nach Art. 6 GMVO wird die Gemeinschaftsmarke durch Eintragung erworben.</p>
<p>Die Gültigkeitsdauer der Eintragung beträgt 10 Jahre, eine Verlängerung ist unbegrenzt möglich.</p>
<p>Das Zeichen muß graphisch darstellbar und so beschaffen sein, dass eine Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen gewährleistet ist.</p>
<p>Als Gemeinschaftsmarke können folgende Zeichen angemeldet werden:</p>
<ul>
<li>Wörter: Dabei darf das Wort in der jeweiligen Sprache nicht zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen dienen, für die die Marke angemeldet ist.</li>
<li>Namen</li>
<li>Unterschriften</li>
<li>Buchstaben</li>
<li>Zahlen</li>
<li>Logos</li>
<li>Slogans</li>
<li>Bildzeichen</li>
<li>Kombinationen von Wörtern und graphischen Elementen</li>
<li>Dreidimensionale Marken</li>
<li>Farben</li>
<li>Farbkombinationen</li>
<li>Akustische Marken</li>
</ul>
<p> Eine Gemeinschaftsmarke wird zur Eintragung zugelassen, wenn sie graphisch darstellbar ist und keine absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 GMVO entgegenstehen. Besteht nur in einem Mitgliedstaat ein absolutes Eintragungshindernis, scheitert der Schutz der Gemeinschaftsmarke als Ganzes.</p>
<p>Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Markenbegriff sind alle darstellbaren Zeichen schutzfähig, die geeignet sind, Produkte oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Abzustellen ist auf den Durchschnittsverbraucher.</p>
<p>Die absoluten Eintragungshindernisse sind abschließend in Art. 7 GMVO geregelt und berücksichtigen den Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Der Schutz der Rechte einzelner ist über die relativen Eintragungshindernisse des Art. 8 GMVO abgedeckt. Während letztere im Rahmen eines Widerspruchs oder im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden können, führen absolute Eintragungshindernisse zur Versagung der Eintragung durch das Amt selbst.</p>
<p>Über Art. 7 Abs. 1a GMVO sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die schon nicht unter den Markenbegriff des Art. 4 GMVO fallen.</p>
<p>Nach Art. 7 Abs. 1b GMVO sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet sind, keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft hat ein Zeichen, das geeignet ist, bestimmte Waren und Dienstleistungen als aus einer bestimmtem Quelle stammend zu kennzeichnen.</p>
<p>Von der Eintragung ausgeschlossen sind solche Angaben, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der Ware dienen können.</p>
<p>Nicht eintragungsfähig sind Gattungsbezeichnungen. Das sind solche Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren üblich geworden sind.</p>
<p>Ein Zeichen ist dann nicht schutzfähig, wenn es die Form der Ware selbst oder eine Form darstellt, die zur Erzielung einer technischen Wirkung notwendig ist oder den wesentlichen Wert der Ware bestimmt.</p>
<p>In der Gemeinschaftsmarkenverordnung ist ein Benutzungszwang vorgeschrieben. Die ernsthafte Benutzung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist ausreichend.</p>
<p>Die Anmeldung kann entweder beim Harmonisierungsamt in Alicante oder bei einer der Zentralbehörden der Mitgliedstaaten eingereicht werden.</p>
<p>Die Anmeldung erfolgt mittels eines vom Harmonisierungsamt zur Verfügung gestellten amtlichen Vordruck. ( www.oami.eu.int )</p>
<p>Das Anmeldeformular ist vollständig auszufüllen. Es sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, für die die Marke geschützt werden soll und eine Darstellung der Marke beizufügen. Der Markeninhaber muß in der Anmeldung genau bezeichnet werden.</p>
<p>Es ist nicht erforderlich, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke einen Geschäftsbetrieb hat oder selbst in der Lage ist, die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen herzustellen oder anzubieten. Auch eine Benutzungsabsicht zum Zeitpunkt der Anmeldung ist nicht erforderlich.</p>
<p>Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke muß einem der in Art. 5 GMVO aufgeführten Staaten angehören.</p>
<p>Die Anmeldung kann in allen Amtssprachen der Europäischen Union erfolgen. Bei der Hinterlegung muß der Anmelder allerdings eine zweite Sprache angeben, die aus einer der fünf Sprachen des Harmonisierungsamts ( Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch ) zu wählen ist.</p>
<p>Das Zeichen muß für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden.</p>
<p>Die anfallenden Gebühren können der Internetseite des Harmonisierungsamts entnommen werden.</p>
<p>Das Harmonisierungsamt erteilt dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung über die Anmeldung.</p>
<p>Erfolgt die Anmeldung über eine nationale Behörde, so muß diese dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung erteilen. Die Anmeldung wird in diesem Fall durch die nationale Behörde innerhalb von einem Monat an das Harmonisierungsamt weitergegeben.</p>
<p>Danach prüft das Harmonisierungsamt, ob die erforderlichen Angaben gemacht wurden. Stellt sich heraus, dass die Anmeldung mangelhaft ist, unterrichtet das Amt den Anmelder hierüber und setzt ihm eine Frist zur Behebung des Mangels. Sofern die Mängel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt werden, wird die Anmeldung als nicht eingegangen betrachtet. Werden die Mängel rechtzeitig beseitigt, wird die Anmeldung anerkannt.</p>
<p>Das Amt prüft sodann die Eintragungsfähigkeit der Marke. Sofern sich bei dieser Prüfung Eintragungshindernisse ergeben, wird der Anmelder entsprechend unterrichtet. Ihm wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.</p>
<p>Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird die Anmeldung entweder zur Veröffentlichung zugelassen oder ganz oder teilweise zurückgewiesen.</p>
<p>Gegen die Zurückweisung der Anmeldung kann Beschwerde eingelegt werden. Ein entsprechendes Formular findet sich auf der Homepage des Harmonisierungsamts.</p>
<p>Vor Eintragung der Gemeinschaftsmarke ist die Eintragungsgebühr zu entrichten. Bei fristgemäßer Zahlung der Eintragungsgebühr wird das Zeichen im Register für Gemeinschaftsmarken mit Angabe der Eintragungsdaten hinterlegt. Dem Anmelder wird eine Eintragungsurkunde ausgestellt. Die Veröffentlichung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke erfolgt im Blatt für Gemeinschaftsmarken, das das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt herausgibt.</p>
<p>Grundsätzlich kann eine Gemeinschaftsmarke nach ihrer Eintragung nicht mehr geändert werden.</p>
<p>Gegen die nur angemeldete Gemeinschaftsmarke kann Widerspruch eingelegt werden. Mit dem Widerspruch beantragt der Widerspruchsführer die Zurückweisung der Anmeldung. Das Widerspruchsverfahren erfolgt im Verfahrensabschnitt zwischen Anmeldung und Eintragung.</p>
<p>Der Widerspruch erfolgt durch Einreichung eines vom Amt zur Verfügung gestellten Vordrucks, der über die Seite des Harmonisierungsamts abgerufen werden kann.</p>
<p>Der Widerspruch muß grundsätzlich in einer der fünf Sprachen des Harmonisierungsamts erhoben werden.</p>
<p>Die angefochtene Anmeldung ist genau wiederzugeben. Auch der Umfang des Widerspruchs ist genau anzugeben.</p>
<p>Maßgebend ist vor allem, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine prioritätsältere Marke handelt.</p>
<p>Für den Widerspruch wird eine Amtsgebühr von 350 Euro erhoben.</p>
<p>Für das Formblatt werden Angaben zur Begründung des Widerspruchs gefordert. Der Widerspruch ist- sofern keine Doppelidentität vorliegt- damit zu begründen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.</p>
<p>Nachdem der Widerspruch eingereicht und die Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft und bestätigt wurden, wird der Anmelder der angegriffenen Marke über den Widerspruch in Kenntnis gesetzt. Er wird aufgefordert, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu dem Widerspruch Stellung zu nehmen.</p>
<p>Nach Einlegung des Widerspruchs und Prüfung der Vollständigkeit der notwendigen Unterlagen gewährt das Amt den Parteien zunächst eine Frist von zwei Monaten vor dem Beginn des offiziellen Widerspruchsverfahrens, innerhalb derer Vergleichsverhandlungen geführt werden sollen. ( Cooling- Off- Frist )</p>
<p>Das Widerspruchsverfahren endet entweder mit der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung der Anmeldung oder mit der Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender Eintragung der Marke in das Register.</p>
<p>Gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ist die Beschwerde zulässig.</p>
<p>Die Partei, die durch die Widerspruchsentscheidung einen rechtlichen Nachteil in ihrer Position erfährt, ist beschwerdebefugt.</p>
<p>Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten einzureichen. Die Beschwerde muß begründet werden.</p>
<p>Zur Einlegung der Beschwerde sollte das vom Harmonisierungsamt vorgegebene Formblatt benutzt werden, welches auf der Webseite des Amts abrufbar ist.</p>
<p>Die Beschwerde wird zunächst von der Widerspruchsabteilung des Amts geprüft. Hilft diese der Beschwerde nicht ab, weil sie sie für nicht begründet erachtet, legt sie den Rechtsbehelf der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts in Alicante vor.</p>
<p>Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer kann Klage beim Europäischen Gericht 1. Instanz eingelegt werden.</p>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
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		</item>
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		<title>Madrider Markenschutzsystem</title>
		<link>http://www.markenrecht-markenschutz.de/madrider-markenschutzsystem/</link>
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		<pubDate>Sat, 13 Mar 2010 12:34:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Madrider Markenschutzsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Internationalen Registrierung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenschutzsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzdauer]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzverweigerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Madrider MarkenschutzsystemEine weitere Schutzmöglichkeit bietet das Madrider System über die internationale Registrierung von Marken. Durch eine einzige Registrierung kann der Inhaber auf Basis seiner nationalen Marke in jedem anderen Verbandsstaat den gleichen Schutz erlangen, wie wenn er dort eine nationale Marke hinterlegt hätte. Ist eine internationale Marke einmal eingetragen, so richtet sich der Inhalt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div class="imagecaptioneasy imagecaptioneasy_top_ght size-full wp-image-98" style="auto;"><img class="alignright size-full wp-image-98" title="Madrider Markenschutzsystem" src="http://www.markenrecht-markenschutz.de/wp-content/uploads/2009/03/markenschutzsystem1.jpg" alt="Madrider Markenschutzsystem" width="300" height="250" /><br style="clear:both" /><div style="margin:0px;max-width:300px;">Madrider Markenschutzsystem</div></div>Eine weitere Schutzmöglichkeit bietet das Madrider System über die internationale Registrierung von Marken.</p>
<p>Durch eine einzige Registrierung kann der Inhaber auf Basis seiner nationalen Marke in jedem anderen Verbandsstaat den gleichen Schutz erlangen, wie wenn er dort eine nationale Marke hinterlegt hätte.</p>
<p>Ist eine internationale Marke einmal eingetragen, so richtet sich der Inhalt und Umfang des Schutzes allein nach dem nationalen Recht der einzelnen Schutzländer.</p>
<p>Auch die Rechtsgültigkeit einer Übertragung des Zeichens wird von der Rechtsordnung des Landes bestimmt, für das der Schutz begehrt wird.</p>
<p>Allerdings sieht das Madrider System nationale Schutzversagungsverfahren vor, d. h. jedes Land prüft die Eintragungsfähigkeit auf Grundlage nationalen Markenrechts.</p>
<p>Die Internationale Registrierung, abgekürzt IR- Marke, stellt ein Bündel von einzelnen nationalen Markenrechten dar, die zentral verwaltet werden.</p>
<p>Grundlage der Internationalen Registrierung von Marken sind das Madrider Markenabkommen und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen.</p>
<p>Nach dem Madrider Abkommen kann mittels einer Internationalen Registrierung auf Basis einer im Ursprungsland eingetragenen Marke ( Basismarke ) Schutz für die übrigen Mitgliedstaaten beantragt werden.</p>
<p>In dem Antrag müssen die Mitgliedstaaten, für die Schutz beansprucht wird, genannt werden.</p>
<p>Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens sind:</p>
<ul>
<li>Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan</li>
<li>Belgien, Bhutan, Bosnien- Herzegowina, Bulgarien</li>
<li>China</li>
<li>Deutschland</li>
<li>Frankreich</li>
<li>Iran, Italien</li>
<li>Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Nordkorea, Kroatien, Kuba</li>
<li>Lesotho, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg</li>
<li>Marokko, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Mosambik</li>
<li>Namibia, Niederlande</li>
<li>Österreich</li>
<li>Polen, Portugal</li>
<li>Rumänien, Russland</li>
<li>Schweiz, Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Swasiland, Syrien</li>
<li>Tadschikistan, Tschechien</li>
<li>Ukraine, Ungarn, Usbekistan</li>
<li>Vietnam</li>
<li>Weißrußland</li>
<li>Zypern</li>
</ul>
<p>Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit richtet sich nach dem nationalen Markenrecht.</p>
<p>Sprechen sich die nationalen Behörden nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach der Internationalen Registrierung eine Schutzverweigerung aus, entspricht der Schutz der Marke der einer nationalen Registrierung. Auf diese Weise entsteht ein Bündel nationaler Markenrechte mit einheitlichem Zeitrang.</p>
<p>Das Protokoll zum Madrider Markenabkommen stellt eine besondere Fassung des Madrider Markenabkommens dar.</p>
<p>Vertragsstaaten des Protokolls sind:</p>
<ul>
<li>Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Armenien, Australien</li>
<li>Bahrain, Belgien, Bhutan, Bulgarien</li>
<li>China</li>
<li>Dänemark, Deutschland</li>
<li>Estland, Europäische Union ( als Internationale Organisation)</li>
<li>Finnland, Frankreich</li>
<li>Georgien, Griechenland, Großbritannien</li>
<li>Iran, Irland, Island, Italien</li>
<li>Japan</li>
<li>Kenia, Kirgisistan, Nordkorea, Südkorea, Kroatien, Kuba</li>
<li>Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg</li>
<li>Marokko, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Mosambik</li>
<li>Namibia, Niederlande, Niederländische Antillen, Norwegen</li>
<li>Österreich</li>
<li>Polen, Portugal</li>
<li>Rumänien, Russland</li>
<li>Sambia, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Swasiland, Syrien</li>
<li>Tschechien, Türkei, Turkmenistan</li>
<li>Ukraine, Ungarn, USA</li>
<li>Weißrußland</li>
<li>Zypern</li>
</ul>
<p>Nach dem Protokoll muß eine Internationale Registrierung nicht mehr zwingend auf der Basis einer nationalen Eintragung eingereicht werden, wie es das Madrider Abkommen vorsieht.</p>
<p>Die Internationale Registrierung kann auch auf einer nur angemeldeten Marke basieren.</p>
<p>Die Prüfungsfrist durch die nationalen Ämter beläuft sich nach dem Madrider Abkommen auf 12 Monate, nach dem Protokoll auf 18 Monate.</p>
<p>Nach dem Madrider Abkommen beträgt die Schutzdauer der Internationalen Registrierung 20 Jahre. Nach dem Protokoll erfolgt die Registrierung einer Marke für 10 Jahre. Die Schutzdauer kann für weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Gebühren für die Schutzverlängerung sind in zwei Raten für jeweils 10 Jahre zu entrichten.</p>
<p>Der Schutz ist innerhalb der ersten fünf Jahre, gerechnet von dem Datum der internationalen Registrierung an, von der Eintragung im Ursprungsland abhängig. ( Grundsatz der Akzessorität )</p>
<p>Der sich aus der internationalen Registrierung ergebende Schutz kann daher nicht länger in Anspruch genommen werden, wenn die nationale Marke erloschen ist. Mit dem Ablauf von fünf Jahren wird die IR-Marke unabhängig vom Schicksal der nationalen Marke.</p>
<p>Der erste Schritt vor Anmeldung einer internationalen Registrierung ist zunächst die Prüfung, welches der beiden Markenabkommen anwendbar ist.</p>
<p>Grundsätzlich gilt die Safeguard- Clause ( Sicherungsklausel ). Hiernach ist das Madrider Markenabkommen vorrangig vor dem Protokoll anzuwenden, wenn das Land der Ursprungsbehörde und der Vertragsstaat, auf den sich der Markenschutz beziehen soll, beiden Verträgen angehören.</p>
<p>Gehört die Ursprungsbehörde allein dem Madrider Markenabkommen an, so gelten nur die Regelungen des Madrider Markenabkommens.</p>
<p>Ist das Land der Ursprungsbehörde nur dem Protokoll beigetreten, so gelten nur die Regeln des Protokolls.</p>
<p>Gehört die Ursprungsbehörde beiden Verträgen an ( wie Deutschland) so richtet sich die Frage, welcher Vertrag anzuwenden ist, nach den Vertragsstaaten, auf die sich der Markenschutz erstrecken soll:</p>
<ul>
<li>sind nur Protokollstaaten benannt, so gelten die Regelungen des Protokolls.</li>
<li>Soll sich der Schutz nur auf Staaten des Madrider Markenabkommens beziehen, so gilt nur das Madrider Markenabkommen</li>
<li>Erstreckt sich der Markenschutz sowohl auf Staaten des Madrider Markenabkommens als auch des Protokolls, so kommen vorrangig die Regelungen des Madrider Markenabkommens zur Anwendung.</li>
</ul>
<p> </p>
<p>Für Das Gesuch um internationale Registrierung ist ein bestimmtes Formblatt ( <a href="http://www.wipo.int/">www.wipo.int</a> ) bei der Behörde des Ursprungslands einzureichen.</p>
<p>Die Verfahrenssprache ist zwingend französisch.</p>
<p>Jede internationale Registrierung bedarf einer Basismarke. Im Falle des Madrider Markenabkommens muß die Basismarke zur Eintragung gelangt sein. Die eingetragene Marke muß zudem in dem Ursprungsland hinterlegt sein.</p>
<p>Die gewünschte Marke ist genau zu benennen.</p>
<p>Die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, müssen einzeln angegeben werden.</p>
<p>Es sind die Verbandsländer des Madrider Markenabkommens zu benennen, für die Schutz beantragt wird.</p>
<p>Es fallen sowohl nationale als auch internationale Gebühren an. Auf der Homepage <a href="http://www.wipo.int/">www.wipo.int</a> findet sich ein Gebührenkalkulator.</p>
<p>Für die Anmeldung einer internationalen Registrierung nach dem Protokoll ist ein Formblatt ( <a href="http://www.wipo.int/">www.wipo.int</a> ) zu hinterlegen.</p>
<p>Die Anmeldung kann in Französisch und Englisch erfolgen.</p>
<p>Nach dem Protokoll kann die internationale Registrierung auf einer nur angemeldeten Basismarke erfolgen. Die Basismarke muß also nicht eingetragen sein.</p>
<p>Die Anmeldung einer internationalen Registrierung wird grundsätzlich bei der nationalen Behörde des Ursprungslands eingereicht, die zunächst die Übereinstimmung des Antrags mit den Daten aus der Basismarke überprüft. Danach wird der Antrag durch die nationale Behörde an das internationale Büro der WIPO weitergeleitet.</p>
<p>Nun prüft das internationale Büro, ob die Voraussetzungen für die Anmeldung einer Internationalen Registrierung erfüllt sind. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird das Zeichen im internationalen Register der WIPO hinterlegt.</p>
<p>Damit ist die Marke nun in jedem der benannten Länder als Schutzgesuch hinterlegt.</p>
<p>Es folgt nun das nationale Prüfverfahren. Es folgt das Schutzerteilungsverfahren durch die nationalen Behörden der benannten Verbandsländer mit Wirkung für den jeweiligen nationalen Schutzanteil der IR-Marke.</p>
<p>In Deutschland erfolgt eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse ( § 113 MarkenG ) sowie die Feststellung etwaiger Widersprüche aus älteren Marken. ( § 114 MarkenG )</p>
<p>Verweigert eine nationale Behörde den Schutz einer Marke für das betreffende Verbandsland, wird die zu begründende Zurückweisung durch die nationale Behörde an das internationale Büro weitergeleitet. Letztere unterrichtet den Anmelder darüber.</p>
<p>Der Anmelder kann gegen die Entscheidung des nationalen Amts einen Rechtsbehelf einlegen. Dies richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.</p>
<p>Verläuft das Rechtsmittelverfahren erfolgreich, wird die Eintragung des Zeichens in das Register des nationalen Markenamts verfügt. Weist die Behörde den Schutzantrag endgültig zurück, gibt es keine weiteren Rechtsbehelfe für den Anmelder. Dieser wird über die endgültige Schutzverweigerung in Kenntnis gesetzt.</p>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Inhalt des Markenrechts</title>
		<link>http://www.markenrecht-markenschutz.de/inhalt-des-markenrechts/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 12:36:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inhalt des Markenrechts]]></category>

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		<description><![CDATA[es MarkenrechtsDem Markeninhaber steht ein Ausschließlichkeitsrecht an der Marke zu. Das Markenrecht als subjektives Ausschließlichkeitsrecht gewährt dem Markeninhaber ein positives Benutzungsrecht, d. h. er darf die Marke selbst nutzen, und ein negatives Verbietungsrecht, d. h. er darf anderen die Nutzung der Marke verbieten. Damit wird die Marke zugunsten des Markeninhabers monopolisiert. § 21 MarkenG schränkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div class="imagecaptioneasy imagecaptioneasy_top_ght size-full wp-image-96" style="auto;"><img class="alignright size-full wp-image-96" title="Inhalt des Markenrechts" src="http://www.markenrecht-markenschutz.de/wp-content/uploads/2009/03/markenrechts1.jpg" alt="Inhalt des Markenrechts" width="300" height="250" /><br style="clear:both" /><div style="margin:0px;max-width:300px;">es Markenrechts</div></div>Dem Markeninhaber steht ein Ausschließlichkeitsrecht an der Marke zu.</p>
<p>Das Markenrecht als subjektives Ausschließlichkeitsrecht gewährt dem Markeninhaber ein positives Benutzungsrecht, d. h. er darf die Marke selbst nutzen, und ein negatives Verbietungsrecht, d. h. er darf anderen die Nutzung der Marke verbieten. Damit wird die Marke zugunsten des Markeninhabers monopolisiert.</p>
<p>§ 21 MarkenG schränkt das ausschließliche Nutzungsrecht ein, wenn der Markeninhaber die Nutzung der Marke durch Dritte während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren geduldet hat, obwohl er von der Benutzung Kenntnis hatte.</p>
<p>Zum Schutz des Ausschließlichkeitsrechts an einer Marke existieren Schutzansprüche zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe in das Markenrecht.</p>
<p>Voraussetzung der Schutzansprüche ist eine Markenkollision. Es gibt drei Typen von Markenkollisionen:</p>
<p><strong>1) Doppelidentität</strong><br />
Sowohl die Zeichen wie auch die Waren und Dienstleistungen sind identisch.</p>
<p><strong>2) Ähnlichkeit<br />
</strong>Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind zwar nicht identisch, jedoch in einer solchen Weise ähnlich, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht.</p>
<p><strong>3) Erweiterter Bekanntheitsschutz</strong><br />
Bekannte Marken sind auch gegen Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen in einem Waren- und Dienstleistungsbereich geschützt, der nicht mehr mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke identisch ist.</p>
<p>Ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn der Verletzter eine identische oder verwechselbar ähnliche Marke benutzt. Voraussetzung ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, die bei bereits begangener Verletzungshandlung vermutet wird.</p>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
<p class="akst_link"><a href="http://www.markenrecht-markenschutz.de/?p=42&amp;akst_action=share-this"  title="E-mail this, post to del.icio.us, etc." id="akst_link_42" class="akst_share_link" rel="nofollow">Share and Save</a>
</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Löschung einer Marke</title>
		<link>http://www.markenrecht-markenschutz.de/loschung-einer-marke/</link>
		<comments>http://www.markenrecht-markenschutz.de/loschung-einer-marke/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 12:48:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Löschung einer Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzhindernisse]]></category>

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		<description><![CDATA[Löschung einer MarkeNach der rechtskräftigen Eintragung einer Marke kann in bestimmten Fällen eine Löschung beantragt werden. Eine Marke kann wegen Verfalls gelöscht werden, weil der Markeninhaber seine Marke nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist benutzt hat. Die Marke kann ferner wegen absoluter Eintragungshindernisse gelöscht werden, und zwar: wenn der Marke die Markenfähigkeit fehlte absolute Schutzhindernisse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><div class="imagecaptioneasy imagecaptioneasy_top_ght size-full wp-image-93" style="auto;"><img class="alignright size-full wp-image-93" title="Löschung einer Marke" src="http://www.markenrecht-markenschutz.de/wp-content/uploads/2009/03/loeschung1.jpg" alt="Löschung einer Marke" width="300" height="250" /><br style="clear:both" /><div style="margin:0px;max-width:300px;">Löschung einer Marke</div></div>Nach der rechtskräftigen Eintragung einer Marke kann in bestimmten Fällen eine Löschung beantragt werden.</p>
<p>Eine Marke kann wegen Verfalls gelöscht werden, weil der Markeninhaber seine Marke nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist benutzt hat.</p>
<p><strong>Die Marke kann ferner wegen absoluter Eintragungshindernisse gelöscht werden, und zwar:</strong></p>
<ul>
<li>wenn der Marke die Markenfähigkeit fehlte</li>
<li>absolute Schutzhindernisse entgegenstehen</li>
<li>der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte.</li>
<li>Der Markeninhaber bei Anmeldung bösgläubig war</li>
</ul>
<p>Das Löschungsverfahren vor dem DPMA wird durch Antrag auf Löschung eingeleitet. Es kann von jedem beliebigen Dritten kostenfrei wegen Verfalls oder gegen Gebühr wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Eintragungshindernisse in Gang gesetzt werden.</p>
<p>Über den Löschungsantrag entscheidet die Markenabteilung. Die Entscheidung kann mit der Beschwerde angegriffen werden.</p>
<p>Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann neben Nichtverlängerung und Verzicht auch durch nach der Eintragung entstandene Gründe verfallen.</p>
<p>Die Eintragung einer Marke kann außerdem als von Anfang an rechtswidrig angegriffen und für nichtig erklärt werden.</p>
<p><strong>Eine EU- Marke kann für verfallen erklärt werden, wegen</strong></p>
<ul>
<li>mangelnder Benutzung</li>
<li>Entwicklung zur Gattungsbezeichnung</li>
<li>Irreführender Bezeichnung</li>
<li>Wegfall der Voraussetzungen für die Inhaberschaft</li>
</ul>
<p><strong>Eine EU-Marke kann für nichtig erklärt werden, bei</strong></p>
<ul>
<li>unberechtigter Inhaberschaft oder absoluten Eintragungshindernissen</li>
<li>bösgläubiger Anmeldung</li>
<li>Vorhandensein von älteren nationalen oder internationalen Schutzrechten</li>
</ul>
<p>Der Antrag auf Verfall oder Nichtigkeit ist schriftlich einzureichen und zu begründen.</p>
<p>Sowohl für den Verfalls- als auch für den Nichtigkeitsantrag ist eine Gebühr zu zahlen.</p>
<p>Das Madrider Abkommen einschließlich des Protokolls kennt keine Löschungsregelung. Die Löschungsverfahren richten sich nach den einschlägigen nationalen Markenrechtsvorschriften.</p>
<p><span style="font-size: xx-small; font-family: Arial;">*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschlieÃŸlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.</span></p>
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