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März 14, 2010

Gemeinschaftsmarke

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Gemeinschaftsmarke
Gemeinschaftsmarke
Mit der Anmeldung einer Marke beim Harmonisierungsamt in Alicante/ Spanien kann ein EU-weites Schutzrecht erlangt werden, das durch die Gemeinschaftsmarkenverordnung ( GMVO ) geschaffen wurde. Die Gemeinschaftsmarkenverordnung hat in der Europäischen Union allgemeine Geltung. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Gemeinschaftsmarke stellt ein einheitliches Schutzrecht dar, das aufgrund nur einer Anmeldung mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten der EU entsteht. Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Danach kann im Falle einer Kollision der Inhaber der älteren Marke Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche geltend machen.

Eine Gemeinschaftsmarke kann nur für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erworben, übertragen oder für nichtig erklärt werden.

Die Gemeinschaftsmarke eines Inhabers hat unabhängig und parallel neben nationalen Schutzrechten Geltung. ( Grundsatz der Koexistenz )

Ein einzelnes Kennzeichen kann sowohl nationalen als auch gemeinschaftsrechtlichen Markenschutz erlangen.

Nach Art. 6 GMVO wird die Gemeinschaftsmarke durch Eintragung erworben.

Die Gültigkeitsdauer der Eintragung beträgt 10 Jahre, eine Verlängerung ist unbegrenzt möglich.

Das Zeichen muß graphisch darstellbar und so beschaffen sein, dass eine Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen gewährleistet ist.

Als Gemeinschaftsmarke können folgende Zeichen angemeldet werden:

  • Wörter: Dabei darf das Wort in der jeweiligen Sprache nicht zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen dienen, für die die Marke angemeldet ist.
  • Namen
  • Unterschriften
  • Buchstaben
  • Zahlen
  • Logos
  • Slogans
  • Bildzeichen
  • Kombinationen von Wörtern und graphischen Elementen
  • Dreidimensionale Marken
  • Farben
  • Farbkombinationen
  • Akustische Marken

 Eine Gemeinschaftsmarke wird zur Eintragung zugelassen, wenn sie graphisch darstellbar ist und keine absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 GMVO entgegenstehen. Besteht nur in einem Mitgliedstaat ein absolutes Eintragungshindernis, scheitert der Schutz der Gemeinschaftsmarke als Ganzes.

Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Markenbegriff sind alle darstellbaren Zeichen schutzfähig, die geeignet sind, Produkte oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Abzustellen ist auf den Durchschnittsverbraucher.

Die absoluten Eintragungshindernisse sind abschließend in Art. 7 GMVO geregelt und berücksichtigen den Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Der Schutz der Rechte einzelner ist über die relativen Eintragungshindernisse des Art. 8 GMVO abgedeckt. Während letztere im Rahmen eines Widerspruchs oder im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden können, führen absolute Eintragungshindernisse zur Versagung der Eintragung durch das Amt selbst.

Über Art. 7 Abs. 1a GMVO sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die schon nicht unter den Markenbegriff des Art. 4 GMVO fallen.

Nach Art. 7 Abs. 1b GMVO sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet sind, keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft hat ein Zeichen, das geeignet ist, bestimmte Waren und Dienstleistungen als aus einer bestimmtem Quelle stammend zu kennzeichnen.

Von der Eintragung ausgeschlossen sind solche Angaben, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der Ware dienen können.

Nicht eintragungsfähig sind Gattungsbezeichnungen. Das sind solche Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren üblich geworden sind.

Ein Zeichen ist dann nicht schutzfähig, wenn es die Form der Ware selbst oder eine Form darstellt, die zur Erzielung einer technischen Wirkung notwendig ist oder den wesentlichen Wert der Ware bestimmt.

In der Gemeinschaftsmarkenverordnung ist ein Benutzungszwang vorgeschrieben. Die ernsthafte Benutzung in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist ausreichend.

Die Anmeldung kann entweder beim Harmonisierungsamt in Alicante oder bei einer der Zentralbehörden der Mitgliedstaaten eingereicht werden.

Die Anmeldung erfolgt mittels eines vom Harmonisierungsamt zur Verfügung gestellten amtlichen Vordruck. ( www.oami.eu.int )

Das Anmeldeformular ist vollständig auszufüllen. Es sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, für die die Marke geschützt werden soll und eine Darstellung der Marke beizufügen. Der Markeninhaber muß in der Anmeldung genau bezeichnet werden.

Es ist nicht erforderlich, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke einen Geschäftsbetrieb hat oder selbst in der Lage ist, die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen herzustellen oder anzubieten. Auch eine Benutzungsabsicht zum Zeitpunkt der Anmeldung ist nicht erforderlich.

Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke muß einem der in Art. 5 GMVO aufgeführten Staaten angehören.

Die Anmeldung kann in allen Amtssprachen der Europäischen Union erfolgen. Bei der Hinterlegung muß der Anmelder allerdings eine zweite Sprache angeben, die aus einer der fünf Sprachen des Harmonisierungsamts ( Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch ) zu wählen ist.

Das Zeichen muß für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden.

Die anfallenden Gebühren können der Internetseite des Harmonisierungsamts entnommen werden.

Das Harmonisierungsamt erteilt dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung über die Anmeldung.

Erfolgt die Anmeldung über eine nationale Behörde, so muß diese dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung erteilen. Die Anmeldung wird in diesem Fall durch die nationale Behörde innerhalb von einem Monat an das Harmonisierungsamt weitergegeben.

Danach prüft das Harmonisierungsamt, ob die erforderlichen Angaben gemacht wurden. Stellt sich heraus, dass die Anmeldung mangelhaft ist, unterrichtet das Amt den Anmelder hierüber und setzt ihm eine Frist zur Behebung des Mangels. Sofern die Mängel nicht innerhalb dieser Frist beseitigt werden, wird die Anmeldung als nicht eingegangen betrachtet. Werden die Mängel rechtzeitig beseitigt, wird die Anmeldung anerkannt.

Das Amt prüft sodann die Eintragungsfähigkeit der Marke. Sofern sich bei dieser Prüfung Eintragungshindernisse ergeben, wird der Anmelder entsprechend unterrichtet. Ihm wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird die Anmeldung entweder zur Veröffentlichung zugelassen oder ganz oder teilweise zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung kann Beschwerde eingelegt werden. Ein entsprechendes Formular findet sich auf der Homepage des Harmonisierungsamts.

Vor Eintragung der Gemeinschaftsmarke ist die Eintragungsgebühr zu entrichten. Bei fristgemäßer Zahlung der Eintragungsgebühr wird das Zeichen im Register für Gemeinschaftsmarken mit Angabe der Eintragungsdaten hinterlegt. Dem Anmelder wird eine Eintragungsurkunde ausgestellt. Die Veröffentlichung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke erfolgt im Blatt für Gemeinschaftsmarken, das das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt herausgibt.

Grundsätzlich kann eine Gemeinschaftsmarke nach ihrer Eintragung nicht mehr geändert werden.

Gegen die nur angemeldete Gemeinschaftsmarke kann Widerspruch eingelegt werden. Mit dem Widerspruch beantragt der Widerspruchsführer die Zurückweisung der Anmeldung. Das Widerspruchsverfahren erfolgt im Verfahrensabschnitt zwischen Anmeldung und Eintragung.

Der Widerspruch erfolgt durch Einreichung eines vom Amt zur Verfügung gestellten Vordrucks, der über die Seite des Harmonisierungsamts abgerufen werden kann.

Der Widerspruch muß grundsätzlich in einer der fünf Sprachen des Harmonisierungsamts erhoben werden.

Die angefochtene Anmeldung ist genau wiederzugeben. Auch der Umfang des Widerspruchs ist genau anzugeben.

Maßgebend ist vor allem, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine prioritätsältere Marke handelt.

Für den Widerspruch wird eine Amtsgebühr von 350 Euro erhoben.

Für das Formblatt werden Angaben zur Begründung des Widerspruchs gefordert. Der Widerspruch ist- sofern keine Doppelidentität vorliegt- damit zu begründen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.

Nachdem der Widerspruch eingereicht und die Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft und bestätigt wurden, wird der Anmelder der angegriffenen Marke über den Widerspruch in Kenntnis gesetzt. Er wird aufgefordert, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu dem Widerspruch Stellung zu nehmen.

Nach Einlegung des Widerspruchs und Prüfung der Vollständigkeit der notwendigen Unterlagen gewährt das Amt den Parteien zunächst eine Frist von zwei Monaten vor dem Beginn des offiziellen Widerspruchsverfahrens, innerhalb derer Vergleichsverhandlungen geführt werden sollen. ( Cooling- Off- Frist )

Das Widerspruchsverfahren endet entweder mit der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung der Anmeldung oder mit der Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender Eintragung der Marke in das Register.

Gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ist die Beschwerde zulässig.

Die Partei, die durch die Widerspruchsentscheidung einen rechtlichen Nachteil in ihrer Position erfährt, ist beschwerdebefugt.

Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten einzureichen. Die Beschwerde muß begründet werden.

Zur Einlegung der Beschwerde sollte das vom Harmonisierungsamt vorgegebene Formblatt benutzt werden, welches auf der Webseite des Amts abrufbar ist.

Die Beschwerde wird zunächst von der Widerspruchsabteilung des Amts geprüft. Hilft diese der Beschwerde nicht ab, weil sie sie für nicht begründet erachtet, legt sie den Rechtsbehelf der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts in Alicante vor.

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer kann Klage beim Europäischen Gericht 1. Instanz eingelegt werden.

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