Inhalt des Markenrechts
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Dem Markeninhaber steht ein Ausschließlichkeitsrecht an der Marke zu.
Das Markenrecht als subjektives Ausschließlichkeitsrecht gewährt dem Markeninhaber ein positives Benutzungsrecht, d. h. er darf die Marke selbst nutzen, und ein negatives Verbietungsrecht, d. h. er darf anderen die Nutzung der Marke verbieten. Damit wird die Marke zugunsten des Markeninhabers monopolisiert.
§ 21 MarkenG schränkt das ausschließliche Nutzungsrecht ein, wenn der Markeninhaber die Nutzung der Marke durch Dritte während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren geduldet hat, obwohl er von der Benutzung Kenntnis hatte.
Zum Schutz des Ausschließlichkeitsrechts an einer Marke existieren Schutzansprüche zur Abwehr rechtswidriger Eingriffe in das Markenrecht.
Voraussetzung der Schutzansprüche ist eine Markenkollision. Es gibt drei Typen von Markenkollisionen:
1) Doppelidentität
Sowohl die Zeichen wie auch die Waren und Dienstleistungen sind identisch.
2) Ähnlichkeit
Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind zwar nicht identisch, jedoch in einer solchen Weise ähnlich, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht.
3) Erweiterter Bekanntheitsschutz
Bekannte Marken sind auch gegen Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen in einem Waren- und Dienstleistungsbereich geschützt, der nicht mehr mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke identisch ist.
Ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn der Verletzter eine identische oder verwechselbar ähnliche Marke benutzt. Voraussetzung ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, die bei bereits begangener Verletzungshandlung vermutet wird.
*Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% USt. und gelten nur bei online-Beauftragung. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.
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